AGB
Algemeine Geschäftsbedingungen der MSH-Konzept GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma MSH-Konzept GmbH
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Unternehmen und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Unternehmens. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in
den Angeboten des Unternehmens, der Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen
Unterlagen beschrieben, ohne das dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt. Bestellt der
Kunde Metallbauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt, adäquat gleichwertige
Ware einer anderen Firma zu liefern.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der
Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für
behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des
Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Ergeben
sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, daß die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie
z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das
Unternehmen berechtigt, seine Leistung zu verweigern, und nach fruchtloser Fristsetzung zur
Erbringung von Sicherheiten, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden offensichtlich ist.
Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Das
Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger
Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann
eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Wochen
überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein
Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei
denn, es geht um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit: siehe § 309 Ziffer 7a) BGB.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat.
Wird der Versand durch Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel/Haftung
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die
Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung der Produkte, bei
Werkvertrag gilt das Gesetz. Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die
Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche
Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen
Prüfungen. Für Mängel haftet das Unternehmen nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu
prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen. Bis zur
Prüfung durch das Unternehmen ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und
nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden. b)Mängel, die auch bei
eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in
gleicher Weise beim Unternehmen geltend zu machen. c) Der Kunde hat dem Unternehmen
Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. d)Das
Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des
Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder
Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach
Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind
einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen. e)Mängel werden nach
der Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese
verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach
fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Weitergehende Ansprüche gegen das Unternehmen oder seine Beauftragten, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen hätte zumindest grob fahrlässig
gehandelt, arglistig oder es tritt ein Personenschaden ein: siehe § 390 Ziffer 7a BGB. f) Keine
Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder
Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die
dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,
werden dem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die
Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das
Unternehmen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des
Unternehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit- )Eigentum des
Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen
übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an
der dem Unternehmen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.Der
Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen
ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum
des Unternehmens hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit das Unternehmen
seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –
insbesondere Zahlungsverzug – ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Annahmeverzug
Ist der Auftraggeber endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen
berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung
weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem
Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und
Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist (Ort) ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des
Unternehmens. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 01.04.2017